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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen" Trabant-Club Sputnik e.V" (Kurzform TCS), er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Namenszusatz „Der freundliche Trabant-Club im Westen“ ist Bestandteil des Namens.

1.2 Der Sitz des Vereins ist 48167 Münster.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein bemüht sich aktiv um die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen aus der ehemaligen IFA-Produktion bzw. deren Vorgängerfirmen, sowie Oldtimer aller Marken, vornehmlich aus dem ehemaligen Ostblock, und macht diese im Rahmen von internationalen Fahrzeugtreffen und –präsentationen der Öffentlichkeit zugänglich und fördert somit die Völkerfreundschaft.

2.2 Der Verein dient weiterhin der Pflege des gemeinsamen Hobbys, dem Erfahrungsaustausch sowie der gegenseitigem Hilfe in technischen Fragen bzw. bei der Ersatzteilbeschaffung.

2.3 Der Verein veranstaltet einmal im Monat einen öffentlich zugänglichen Stammtisch für alle Freunde und Interessierte der oben genannten Fahrzeuge.

2.4 Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Fahrzeugtreffen und gemeinsame Ausfahrten der Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft im "TCS e.V." steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich für die vom Verein betreuten Fahrzeuge interessieren und am Vereinsleben gemäß dieser Satzung teilnehmen wollen.

3.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich und unterzeichnet an den Vorstand zur Führung des Mitgliederverzeichnisses gerichtet. Dieser entscheidet auch über die Aufnahme. Die offizielle Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.

3.3 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder können auch postum ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3.4 Ein Aufnahmeanspruch in den "TCS e.V." besteht weder für natürliche noch für juristische Personen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dies zu begründen. Abgelehnte Bewerber dürfen ihren Antrag in der darauf folgenden Mitgliederversammlung öffentlich wiederholen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über diesen Antrag auf Mitgliedschaft.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft)

4.1 Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes zu Händen des amtierenden Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres (§1.3).

4.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person bzw. mit der Löschung der juristischen Person aus dem entsprechenden Register.

4.3 Bei groben Verstößen gegen die Satzung und bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Nur die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, kann diese Entscheidung wieder aufheben, sofern innerhalb einer Frist von 21 Tagen gegen den Entscheid des Vorstandes Einspruch durch das betroffene Mitglied erfolgt.

4.4 Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, wird es mindestens zweimal erinnert. Danach erlischt die Mitgliedschaft. Bei der zweiten Mahnung wird auf den drohenden Ausschluss ausdrücklich hingewiesen. Die dem Verein entstandenen Kosten sind auf jeden Fall zu entrichten. Ein derart ausgeschlossenes Mitglied kann gemäß § 3.2 einen erneuten Aufnahmeantrag stellen. Bei positivem Entscheid wird die Aufnahmegebühr erneut fällig.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

5.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin und der Veranstaltungsort werden den Mitgliedern mindestens 28 Tage vorher durch den Vorstand bekannt gegeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder erfolgt per E-Mail. Sollte die E-Mail-Adresse dem Vorstand nicht vorliegen, so erhält das Mitglied die Einladung zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form postalisch an seine Adresse. Dieser Einladung sind auch die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung zu entnehmen
Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:

a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Neuwahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
f) Verschiedenes

5.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim ersten Vorsitzenden und beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden.

5.4 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Juristische Personen sowie Mitgliedschaften aus Zusammenschlüssen von Stammtischen und / oder Clubs verfügen über jeweils eine Stimme. Die Größe ihrer eigenen Mitgliederzahl ist unmaßgeblich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch Handheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl sieht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Eine geheime (schriftliche) Wahl kann per Antrag gefordert werden.

5.5 Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein den Anforderungen entsprechendes Versammlungs-Protokoll durch den Schriftführer (bzw. bei dessen Verhinderung ein durch den Vorstand autorisierter Vertreter) anzufertigen und von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung muss in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

§ 6 Vorstand

6.1 Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und kann sich nach Erreichen der Volljährigkeit in den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand wählen lassen.

6.2 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.

- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende (Vertreter des ersten Vorsitzenden)
- der Kassenwart
- der Schriftführer

Diese sind ehrenamtlich tätig.

6.3 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

6.4 Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6.5 Der Vorstand und erweiterte Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit. Alle Stimmen sind gleichwertig. Bei Stimmengleichheit entscheidet ausschließlich der Vorstand.

6.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie den erweiterten Vorstand für jeweils zwei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

6.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (mit Ausnahme des ersten Vorsitzenden) kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins mit dieser Aufgabe betrauen und als Vorstandsmitglied betrachten. Tritt der 1. Vorsitzende während eines laufenden Geschäftsjahres zurück, so rückt der 2. Vorsitzende an dessen Stelle. Der bestehende Vorstand kann für das restliche Geschäftsjahr bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied zum 2. Vorsitzenden ernennen. Ändert sich die Zusammensetzung des Vorstandes durch die Wahl der Mitgliederversammlung, verpflichten sich alter und neuer Vorstand zu einer Übergabesitzung innerhalb der ersten vier Wochen nach der Mitgliederversammlung.

§ 7 Misstrauensantrag

Dem Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand kann insgesamt oder einzeln das Misstrauen ausgesprochen werden. Der Misstrauensantrag ist begründet zu veröffentlichen. Die Abwahl muss mit mindestens Zweidrittelmehrheit, der anwesenden Mitglieder, auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgen.

§ 8 Finanzen

8.1 Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.

8.2 Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in der Vorstandssitzung festgelegt. Tritt ein Mitglied zum laufenden Geschäftsjahr ein, wird der Beitrag ab dem laufenden Quartal anteilig fällig.

8.3 Der von den Kassenprüfern genehmigte Kassenbericht kann auf der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied eingesehen werden.

8.4 Bei einem Wechsel des Kassenwartes während oder zum Ende eines Geschäftsjahres ist das alte Vereinskonto zu liquidieren bzw. die ausschließliche Verfügungsgewalt auf den neuen Kassenwart zu übertragen. Die Übergabe der Kasse sowie der Kassenunterlagen erfolgt im Rahmen der Übergabesitzung (siehe § 6.7). Die Prüfung wird durch den alten und neuen Vorstand vorgenommen.

8.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.6 Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, dazu zählt auch der Erhalt von etwaigen vereinseigenen Gütern. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Person bzw. Institution, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wird.

8.7 Ein ausgeschiedenes bzw. aus dem "TCS e.V." ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen bzw. auf bereits bezahlte Beiträge.

8.8 Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich. Belegbare Aufwandsabrechnungen (Quittung) sind nur im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich. Es besteht keine "Erstattungsgarantie".

8.9 Erhaltene Finanz- und Sachspenden sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die mit Vereinsmitteln erworbenen und damit in das Vereinseigentum übergegangenen Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes im Einverständnis mit der Satzung veräußert werden. Sämtlicher, dem Vereinsvermögen zugeordneter Besitz ist dem jeweiligen Amtsnachfolger bzw. dem Vorstand bei Amtsbeendigung unaufgefordert zu übergeben. Der Vorstand führt hierfür eine lnventarliste kann diese aber auch delegieren und prüfen.

8.10 Erwirtschaftete Gewinne fließen ausnahmslos dem Vereinsvermögen zu.

8.11 Zwischen dem Ende eines Geschäftsjahres und der Hauptversammlung wird die Kasse von den auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

8.12 Der Verein arbeitet kostendeckend, verfolgt aber nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke wie zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke.

§ 9 Mitgliederverzeichnis, Datenschutz

9.1 Das jährlich erscheinende Mitgliederverzeichnis dient ausschließlich der Information der "TCS e.V." -Mitglieder untereinander und beinhaltet gegebenenfalls neben den Adress- und Kommunikationsdaten den bzw. die jeweiligen IFA-Fahrzeugtyp(en) und persönliche Daten der einzelnen Mitglieder.

9.2 Ein Mitgliederverzeichnis mit Adressen kann bei Firmen, Verbänden, Museen etc. hinterlegt werden, die den Mitgliedern des Vereins Vergünstigungen einräumen. Dieses Mitgliederverzeichnis wird bei Bedarf aktualisiert.

9.3 Jegliche anderweitige Nutzung und Auswertung der Mitgliederverzeichnisse sowie die Weitergabe an nicht vom Vorstand zugelassene Dritte ist strikt untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.

9.4 Wünscht ein Mitglied des Vereins, dass es nicht im Mitgliederverzeichnis geführt wird, so ist dies schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Das Mitglied muss allerdings beim Vorstand im Rahmen dessen Aufgaben erfasst bleiben.

9.5 Jede Änderung der Adresse, Tel.-Nr. und sonstiger Kontaktdaten ist dem Vorstand innerhalb 14 Tagen mitzuteilen.

§10 Satzungsänderung

10.1 Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden. Ein entsprechender Antrag muss vorab veröffentlicht werden.

§ 11 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösungsabsicht muss veröffentlicht werden.

12.2 Die Auflösung kann nur in geheimer Abstimmung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

12.3 Über die Verwendung der Mittel aus dem Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.

12.4 Die Auflösung erfolgt durch den amtierenden ersten Vorsitzenden und den Kassenwart.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr